Art. 10 Artikel 10 — Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Gliederung
Teil III Überleitung von Ansprüchen, Amtshilfe
Art. 10 Artikel 10
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik teilen den zuständigen Behörden Österreichs Änderungen des § 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mit.
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