(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2) Das Gericht hat aufgrund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichts hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.
(3) Zur Klage im Sinne des Abs. 2 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Verfahren Parteistellung.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 276 Betriebsbegriff
(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob…
§ 44 Anspruch auf Elternteilzeit
…zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, 2. die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (§ 276) mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt ist und 3. die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20% reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet…
§ 63 Pflegeteilzeit
…angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig. (2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für…
§ 307 Zusammenschluss von Betrieben oder Betriebsteilen
…1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 276 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher…
LF-SVP-VO · Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
§ 1 Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
…dauernd beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des § 276 LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des § 277 LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und…
LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
§ 18 Verschmelzung
…ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat. (2) Abs. 1 gilt auch für den Zusammenschluss von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des § 276 LAG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (§ 307 LAG) oder dem neugewählten Betriebsrat. (3) Der Betriebsrat hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen…
§ 20 Rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen
…die einen Betriebsrat errichtet haben. (2) Abs. 1 ist auch auf unternehmensinterne Umstrukturierungen anzuwenden, aufgrund derer ein neuer Betrieb im Sinn von § 276 Abs. 1 LAG entsteht. Für die verhältnismäßige Aufteilung ist der Zeitpunkt der organisatorischen Wirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen oder ein in einer Betriebsvereinbarung nach § 306 Abs. 2…
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 35 Anfechtung
…nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus; 3. mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 276 LAG) oder einer gemäß § 277 LAG gleichgestellten Arbeitsstätte nicht durchzuführen gewesen wäre.…