(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen eines Monats ab dem Tag der Kundmachung, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ab dem Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses, die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn die Wahl
1. ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 282 LAG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;
2. ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus;
3. mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 276 LAG) oder einer gemäß § 277 LAG gleichgestellten Arbeitsstätte
nicht durchzuführen gewesen wäre.
Rückverweise
LF-BRWO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
§ 35 Anfechtung
(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechte…