(1) Es muss mindestens folgende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden:
1. bei einer Arbeitnehmerzahl von 10 bis 50: eine Sicherheitsvertrauensperson;
2. bei einer Arbeitnehmerzahl von 51 bis 100: zwei Sicherheitsvertrauenspersonen;
3. bei einer Arbeitnehmerzahl von 101 bis 300: drei Sicherheitsvertrauenspersonen;
4. für je weitere 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jeweils eine Sicherheitsvertrauensperson zusätzlich zu bestellen.
(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der dauernd beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(3) Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des § 276 LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des § 277 LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.
Rückverweise
LF-SVP-VO · Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
§ 2 Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten
…Umfasst ein Betrieb mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes: 1. Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in § 1 Abs. 1 angeführten Mindestanzahl entsprechen. 2. Für jede Arbeitsstätte des…