(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiterinnen und Arbeiter (Landarbeiterrecht) und
2. den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte handelt.
(2) Land- und Forstarbeiterinnen bzw. Land- und Forstarbeiter sind Personen, die auf Grund eines Arbeitsvertrages Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers aufgenommen sind oder nicht.
(3) Als Land- und Forstarbeiterinnen bzw. Land- und Forstarbeiter sind auch Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen.
(4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Bundesgesetzes geregelt sind. Dieses Bundesgesetz gilt hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.
(5) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
Rückverweise
LAG · Lustbarkeitsabgabegesetz 2003
§ 1 Geltungsbereich und Abgabengegenstand
…1) Dieses Landesgesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Gemeinden berechtigt werden, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeverordnung) eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen einzuheben. (2) Veranstaltungen…
§ 12 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2003 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden…
§ 2 Anmeldung
…– unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Spielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von der…
§ 3 Abgabepflicht und Haftung
…1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung. (2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer…
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 415 Allgemeine Regelungen
…1) Ein Arbeitgeberzusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich mindestens zwei Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich zum Zweck der gemeinsamen Beschäftigung von…
§ 98 Urlaubsanspruch
…1) Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 …
§ 416 Sonderregelungen für Klein-Arbeitgeberzusammenschlüsse
…1) Ein Klein-Arbeitgeberzusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich mindestens zwei und höchstens fünf Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in Form einer…
§ 72 Sozialversicherung und Haftpflicht bei Überlassung
…1) Die Pflichten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Überlassung nicht berührt. Die Beschäftigerin bzw. der Beschäftiger hat…