(1) Dieses Landesgesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Gemeinden berechtigt werden, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeverordnung) eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen einzuheben.
(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012,
2. Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 60/1983.
3. das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/2014.
(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen.
(4) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Lustbarkeitsabgabe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr.118/2015
§ 1 LAG · LAG · Lustbarkeitsabgabegesetz 2003
§ 1 Geltungsbereich und Abgabengegenstand
…1) Dieses Landesgesetz legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Gemeinden berechtigt werden, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeverordnung) eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen einzuheben. (2) Veranstaltungen…
§ 12 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2003 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden…
§ 2 Anmeldung
…– unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Spielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von der…
§ 3 Abgabepflicht und Haftung
…1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung. (2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer…
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