(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung.
(2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer/Unternehmerin gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter/Veranstalterin ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher/solche auftritt.
(3) Mehrere Abgabepflichtige einer Veranstaltung haften für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerinnen.
(4) Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer/Unternehmerin zu sein, haftet neben dem Unternehmer/der Unternehmerin als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.
(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Betreiberin/der Betreiber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2015
§ 12 LAG · LAG · Lustbarkeitsabgabegesetz 2003
§ 12 Inkrafttreten
…können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Die Änderung des § 9 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft…
Rückverweise