(1) Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die
1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3.einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,
4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
5. in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.
§ 9 KTG · KTG · Kardiotechnikergesetz
§ 9 Berufsberechtigung
…§ 9. (1) Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind, 2. die für die…
§ 19 Kardiotechnikerliste
…und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname, 3. gegebenenfalls akademischer Grad, 4. Geburtsdatum und Geburtsort, 5. Staatsangehörigkeit, 6. Qualifikationsnachweis, 7. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt, 8. Telefonnummer und Emailadresse, 9. Dienstgeber einschließlich Adresse, 10. Beginn der Berufsausübung, 11. Beendigung der Berufsausübung. (2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 und 11…
§ 18
… 19 , 6. der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß § 28 , 7. der Bestimmung der Höhe der Prüfungstaxen, 8. der Nostrifikation gemäß § 13 , 9. der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß § 11 , 10. der Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 und 11. der Ergänzungsprüfung gemäß § …
§ 16 Entziehung der Berufsberechtigung
…1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. (2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind 1. das Diplom…
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