BundesrechtBundesgesetzeKonsumentenschutzgesetzI. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und VerbrauchernAbschnitt III Besondere Vertragsarten§ 27b

§ 27bVerträge zwischen Heimträgern und -bewohnern

In Kraft seit 01. Juli 2004
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