§ 42
§ 42 — KSchG
§ 42 — KSchG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40050352
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
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