Krypto-MPfG
Gliederung
2. Hauptstück Begriffsbestimmungen
§ 5 Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Kryptowert-Betreiber und Krypto-Dienstleistungen
(1) „ Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, d.h. jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.
(2) „Meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist jeder Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Abs. 1 und jeder Kryptowert-Betreiber nach Abs. 3, der mindestens eine Krypto-Dienstleistung anbietet, die ein Tauschgeschäft für einen meldepflichtigen Nutzer bewirkt oder in dessen Namen ein Tauschgeschäft bewirkt wird.
(3) „Kryptowert-Betreiber“ ist ein Krypto-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ nach Abs. 1 handelt.
(4) „Krypto-Dienstleistungen“ sind Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 und umfassen jede der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:
a) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
b) Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
c) Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
d) Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
e) Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
f) Platzierung von Kryptowerten;
h) Beratung zu Kryptowerten;
i) Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
j) Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.
Zusätzlich sind Dienstleistungen iZm Staking und Lending von Kryptowerten für Kunden umfasst.
§ 5 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 5 Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Kryptowert-Betreiber und Krypto-Dienstleistungen
…Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Kryptowert-Betreiber und Krypto-Dienstleistungen § 5 . (1) „ Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nummer 15…
§ 15 Anwendung der Meldepflicht
…3. Hauptstück Meldepflicht Anwendung der Meldepflicht § 15. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 2) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7, und ist verpflichtet…
§ 22 Registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber
… Hauptstück Registrierungspflicht Registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber § 22. (1) Ein Kryptowert-Betreiber nach § 5 Abs. 3, der ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach § 5 Abs. 2 ist, hat sich einmalig im Inland zu registrieren, wenn er der Meldepflicht nach § 15 Abs. 1 Z 2…
§ 26 Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register
…Annahme, dass der registrierte Kryptowert-Betreiber seine Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber nicht länger ausübt. 3. Der registrierte Kryptowert-Betreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 nicht. 4. Die innerstaatliche Registrierung wurde widerrufen.…
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