(1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 2) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7, und ist verpflichtet, alle meldepflichtigen Informationen gemäß § 18 zu erheben:
1. wenn es sich um einen Rechtsträger (§ 14 Abs. 10) handelt, der im Inland gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 4) berechtigt ist, oder
2. falls Z 1 nicht zur Anwendung kommt, in folgender Reihenfolge:
a) wenn es sich um einen Rechtsträger oder eine natürliche Person handelt, der bzw. die im Inland steuerlich ansässig ist, oder
b) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der
aa) nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist und
bb) entweder Rechtspersönlichkeit im Inland besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den innerstaatlichen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen, oder
c) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der im Inland verwaltet wird, oder
d) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der eine Niederlassung im Inland hat oder um eine natürliche Person, die einen regulären Geschäftsort in Österreich hat.
(2) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit einer Zweigniederlassung im Inland unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen, die über diese Zweigniederlassung durchgeführt werden.
§ 15 Krypto-MPfG · Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 15 Anwendung der Meldepflicht
…3. Hauptstück Meldepflicht Anwendung der Meldepflicht § 15. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 2) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis…
§ 16 Befreiung von der Meldepflicht
…diese in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat. (5) Ein gemäß § 15 Abs. 1 im Inland meldepflichtiger meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf jene meldepflichtigen…
§ 17 Befreiende Mitteilung
…Befreiende Mitteilung § 17. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 im Inland und gleichzeitig gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder eines qualifizierten Drittlands meldepflichtig ist, kann sich gemäß…
§ 22 Registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber
… Hauptstück Registrierungspflicht Registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber § 22. (1) Ein Kryptowert-Betreiber nach § 5 Abs. 3, der ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach § 5 Abs. 2 ist, hat sich einmalig im Inland zu registrieren, wenn er der Meldepflicht nach § 15 Abs…
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