Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Rückverweise
…auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist, in §5 Abs4 FERG eine sachangemessene Lösung in Weiterentwicklung von Vorentwürfen getroffen. Schließlich ist auch aus einem Verweis auf §7 Abs1 FERG für die vom ORF angeführte Rechtsposition nichts zu gewinnen, ganz im Gegenteil: Völlig systemkonform spricht §7 Abs1 Z2 FERG davon, dass ein verpflichteter Fernsehveranstalter…