§ 1 Einsetzung des Beirats — Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes
Rückverweise
Bei der KommAustria (§ 1 KOG) wird ein Beirat zur Bewertung der Angebotsvielfalt und -konzepte (Public-Value-Beirat) eingesetzt.
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