Die Anlage zu dieser Verordnung enthält die Zuordnung der Hauptwohnsitze zu einer Kategorie des Regionalausgleichs auf Ebene der Gemeinde, in welcher die Hauptwohnsitze jeweils gelegen sind. Diese Zuordnung bestimmt die Höhe des jeweiligen Regionalausgleichs gemäß § 4 Abs. 1 KliBG.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise