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Kommunalinvestitionsgesetz 2023

Kommunalinvestitionsgesetz 2023

KIG 2023
In Kraft seit 07. Dezember 2022
Up-to-date

§ 1 Ziel und Zweck

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1. Investitionen der Gemeinden, insbesondere Maßnahmen der Gemeinden zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger und

2. Maßnahmen der Gemeinden zur Förderung von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiepreise

zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.

§ 2 Zuschüsse für Energiesparmaßnahmen

(1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger insgesamt den Betrag von 500 Millionen Euro als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.

(2) Der Zweckzuschuss ist für Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen zu verwenden. Für Investitionen in Anlagen oder Fahrzeuge, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, wird kein Zweckzuschuss gewährt.

(3) Die Gemeinde kann höchstens 5 % des ihr maximal zustehenden Zuschusses für Förderungen von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiekosten verwenden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen legt nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes unter Berücksichtigung bestehender Förderprogramme des Bundes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung in einer Richtlinie fest.

(5) Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2025 begonnen wird.

(6) Für Personalkosten oder Eigenleistungen der Gemeinden und für Projekte, für die bereits gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 74/2017, oder dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, ein Zweckzuschuss gewährt wurde, wird kein Zweckzuschuss gewährt.

(7) Der Zweckzuschuss beträgt pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten (Abs. 2) bzw. der Förderung (Abs. 3).

(8) Investitionszuschüsse von dritter Seite für das betreffende Investitionsprojekt nach Abs. 2 sind zulässig und führen nur dann zu einer Reduzierung des Zweckzuschusses, wenn der Zweckzuschuss und die weiteren Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen würden. Förderungen der Gemeinden nach Abs. 3 an Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, sind nicht zulässig, wenn diese Organisationen von dritter Seite Förderungen im Zusammenhang mit gestiegenen Energiekosten erhalten.

(9) Die Gemeinden haben den Antrag auf Zweckzuschuss bis 31. Dezember 2024 mangelfrei und vollständig mit Unterlagen belegt bei der Abwicklungsstelle (§ 3 Abs. 1) einzureichen.

(10) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.

§ 3 Abwicklung

(1) Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist vom Bundesminister für Finanzen eine Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.

(2) Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler monatlich über den Vollzug. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen. Diese Informationen sind monatlich auch dem zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.

(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach der Entscheidung über die Gewährung des Zweckzuschusses.

(4) Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Dezember 2026, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurückerstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind.

(5) Nicht in Anspruch genommene und gemäß Abs. 4 rückerstattete Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 50 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017, mit einem darüber hinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß § 2 Abs. 10 den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß § 12 Abs. 5 FAG 2017 zu.

§ 4 Controlling und Evaluierung

(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.

(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.

§ 5 Zuschüsse für Investitionsprojekte

(1) Der Bund gewährt den Gemeinden einen weiteren Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene.

(2) Auf diesen Zweckzuschuss sind die Bestimmungen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. diese Mittel nicht aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden,

2. die Einrichtung von kommunalen Kinderbetreuungsplätzen in den Sommerferien 2023, 2024 und 2025 zuschussfähig ist,

3. der Zweckzuschuss nur für Investitionsprojekte gewährt wird, mit denen im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2025 begonnen wird,

4. der Antrag bis 31. Dezember 2024 bei der Abwicklungsstelle einzureichen ist,

5. der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag nach § 2 Abs. 10 ermittelt wird,

6. die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses bis spätestens 31. Dezember 2026 nachzuweisen ist,

7. nicht in Anspruch genommene oder rückerstattete Mittel die den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 5 zufließenden Mittel erhöhen, und

8. § 2 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 8 sowie § 3 Abs. 2 anzuwenden sind.

§ 6 Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden

(1) Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro.

(2) Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß § 2 Abs. 10.

(3) Die Mittel sind vom Bund an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

§ 7 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.