Vorwort
§ 1 Ziel und Zweck
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung.
§ 2 Finanzzuweisung für Investitionen
(1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.
(3) Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.
(4) Von der Finanzzuweisung werden im Jahr 2026 107 Millionen Euro überwiesen. Der restliche Betrag abzüglich der nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ausbezahlten Beträge wird im Jahr 2027 überwiesen.
(5) Der Anspruch jeder Gemeinde an den beiden Zahlungen gemäß Abs. 4 berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anteil der Gemeinde gemäß Abs. 2 und der nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 an die Gemeinde ausbezahlten Beträge und wird auf die beiden Zahlungen in den Jahren 2026 und 2027 aliquot zu den beiden auszuzahlenden Gesamtbeträgen aufgeteilt.
(6) Diese Mittel sind vom Bund bis zum 20. Jänner 2026 bzw. 20. Jänner 2027 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
§ 3 Berichtspflicht
(1) Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
1. der Bürgermeister dem Gemeinderat
a) bis 31. Dezember 2026 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
b) insoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2028 über die Verwendung der Mittel
für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet,
2. diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
3. die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.
(2) Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.
§ 4 Controlling und Evaluierung
(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.
§ 6 Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro.
(2) Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2.
(3) Die Mittel sind vom Bund an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
§ 7 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 4 samt Überschriften, § 6 Abs. 2 sowie die Bezeichnung des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.