§ 1 Ziel und Zweck
§ 1 Ziel und Zweck — KIG 2023
§ 1 Ziel und Zweck — KIG 2023
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 185/2022
Inkrafttretungsdatum
07. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40248825
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Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
1. Investitionen der Gemeinden, insbesondere Maßnahmen der Gemeinden zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger und
2. Maßnahmen der Gemeinden zur Förderung von Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgen, zur Deckung gestiegener Energiepreise
zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.
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