§ 4 Controlling und Evaluierung
§ 4 Controlling und Evaluierung — KIG 2023
§ 4 Controlling und Evaluierung — KIG 2023
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 185/2022
Inkrafttretungsdatum
07. Dezember 2022
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40248828
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.
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