Die Anbringung von Blaulichtanlagen sowie Tonfolgeanlagen ist bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 bzw. § 22 Abs. 4 KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts bzw. des Tonfolgehorns im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die in § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind.
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