Den Bestimmungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 sowie des § 22 Abs. 4 KFG 1967 ist weder zu entnehmen, dass der Bewilligungsinhaber mit dem Zulassungsinhaber des Fahrzeuges notwendigerweise ident sein müsste, noch, dass einem Antragsteller die Bewilligung für ausschließlich ein Fahrzeug erteilt werden dürfte. Es zeigen im Gegenteil die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 (erster Satz) lit. d und lit. h KFG 1967 sowie der zweite, dritte und vierte Satz des § 20 Abs. 5 KFG 1967, die auf die genannten Bewilligungstatbestände der lit. d und der lit. h Bezug nehmen, dass die Rechtsauffassung nicht zutrifft.
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