JudikaturOGH

10ObS117/18f – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. März 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. med. univ. C*****, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 12 Rs 65/18t 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Berechtigung der Rückforderung des vom Kläger bezogenen Kinderbetreuungsgeldes aufgrund einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG durch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Anlässlich der Geburt seiner Tochter am 16. Juni 2012 bezog der Kläger im Zeitraum von 16. Juni 2013 bis 15. August 2013 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von insgesamt 4.026 EUR. Für diesen Zeitraum war das Dienstverhältnis des Klägers als angestellter Arzt karenziert und er bezog daher kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2013 erhielt er – als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizierende – Sonderklassegebühren.

Im Hinblick auf diese Einkünfte wiesen die Vorinstanzen die Klage auf Feststellung, dass das Rückforderungsbegehren der beklagten Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse nicht zu Recht bestehe, ab und verpflichteten den Kläger zum Rückersatz des Betrags von 4.026 EUR.

In seiner außerordentlichen Revision vertritt der Kläger – zusammengefasst – den Standpunkt, dass sich bei richtiger Berechnung nur ein Rückersatzbetrag von 768,60 EUR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Damit zeigt er keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

1. Nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139 (§ 50 Abs 2 KBGG) sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht.

§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG eröffnet dem Bezieher von Kinderbetreuungsgeld jedoch für den Fall des unterjährigen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld die Möglichkeit, eine Abgrenzung der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr einfließenden Einkünfte auf den Anspruchszeitraum, bei gleichzeitiger Ermittlung eines darauf basierenden fiktiven Jahreseinkommens, vorzunehmen.

2. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Fall eines unterjährigen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zu aliquotieren sei; die Vorinstanzen unterstellten zu Unrecht, er habe sein im Jahr 2013 bezogenes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zur Gänze im Bezugszeitraum erwirtschaftet.

3. Die Vorinstanzen gingen nicht davon aus, der Kläger habe sein im Jahr 2013 bezogenes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ausschließlich im Bezugszeitraum erworben. Sie stellten vielmehr – entsprechend der klaren gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG – die „in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr “ eingehenden (unstrittigen) Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit der in § 24 Abs 1 Z 3 KBGG normierten Zuverdienstgrenze von 6.100 EUR pro Kalenderjahr gegenüber.

Eine abweichende Vorgangsweise sieht das Gesetz nur für den Fall der Vornahme einer Abgrenzung (§ 8 Abs 1 Z 2 S 3 KBGG) des im Anspruchszeitraum bezogenen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit vor. Auch im Fall der Vornahme einer solchen Abgrenzung sind aber gemäß § 8 Abs 1 Z 2 S 4 KBGG die während des Anspruchszeitraums angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen .

Auf die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, der Kläger habe keine gesetzeskonforme Abgrenzung vorgenommen, geht die außerordentliche Revision nicht ein.

4. Soweit die außerordentliche Revision darauf abzielt, die angestrebte Aliquotierung betreffe in Wahrheit die Berechnung der Höhe des Rückforderungsbetrags gemäß § 8a Abs 1 KBGG, wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Für die Annahme des Klägers, mit dem „für das Kalenderjahr gebührende[n] Kinderbetreuungsgeld“ iSd § 8a Abs 1 KBGG sei nicht – wie vom Berufungsgericht dargelegt  – die für den jeweiligen Bezugszeitraum innerhalb des Kalenderjahres gebührende, sondern eine sich unabhängig vom Bezugszeitraum für eine allfällige ganzjährige Bezugsdauer ergebende (fiktive) Höhe gemeint, findet sich keine Grundlage im Gesetzeswortlaut.

Bereits das Berufungsgericht führte aus, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Einschleifregelung des § 8a KBGG mit dem Bundesgesetz BGBl I 2007/76 mit dem „für das betreffende Kalenderjahr gebührenden“ Kinderbetreuungsgeld ausweislich der Materialien (ErläutRV 229 BlgNR 23. GP 6) das „ausgezahlte“, also das sich aus dem tatsächlichen Bezugszeitraum ergebende und nicht ein fiktives, höheres Kinderbetreuungsgeld bezeichnete.

5. Mangels eíner erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Rückverweise