Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind.
Rückverweise
WettbG · Wettbewerbsgesetz
§ 2 Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde
…Ausübung der in den folgenden Ziffern genannten Befugnisse: 1. Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung nach § 40 KartG 2005, 2. Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich (§ 3), 3. allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in dem…
KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 49 Rechtsmittelverfahren
…1) Die Amtsparteien (§ 40) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (2) Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige…
§ 10 Anmeldung
…eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (§ 40), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen.…
§ 11 Prüfungsantrag
…1) Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. (1a) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf sechs Wochen, wenn dies der Anmelder innerhalb der…
§ 6 Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
…Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 26) oder eine darauf gerichtete Beschwerde an eine Amtspartei (§ 40) darf vom marktbeherrschenden Unternehmer nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen…