(1) Zur Unterstützung des Bewertungsboards bei Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 62e Abs. 3 ist in dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Bewertungsboards sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere
1. administrative Aufgaben:
a) Organisation der Sitzungen des Bewertungsboards,
b) monatliche Veröffentlichung einer aktuellen Liste mit Arzneispezialitäten, die sich im Bewertungsprozess befinden,
c) Dissemination der Empfehlungen des Bewertungsboards und
d) Koordination der unter Z 2 angeführten Aufgaben sowie
2. inhaltliche Aufgaben:
a) Erstellung einer Priorisierungsliste für potentiell zu bewertende Arzneispezialitäten im Einvernehmen mit den Vertreter/innen gemäß Abs. 3,
b) Durchführung und Aufbereitung von HTA, wobei Joint Clinical Assessments (JCA), die gemäß EU HTA-Verordnung auf Unionsebene vorliegen, entsprechend zu berücksichtigen sind, sowie Durchführung und Aufbereitung von gesundheitsökonomischen Evaluationen,
c) Vorschlag des Bewertungsumfanges insbesondere in Hinblick auf die Auswahl der Komparatoren,
e) Unterstützung des Verhandlungsteams gemäß § 62i.
(3) Die Geschäftsstelle hat jeweils eine/n namhaft gemachte/n Vertreter/in der Sozialversicherung und der Länder über aktuelle Entwicklungen, Arbeiten und Ergebnisse in Zusammenhang mit den in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu informieren.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 62h Geschäftsstelle des Bewertungsboards
…Geschäftsstelle des Bewertungsboards § 62h. (1) Zur Unterstützung des Bewertungsboards bei Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 62e Abs. 3 ist in dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eine…
§ 62g Geschäftsordnung des Bewertungsboards
…einer Fristerstreckung zu erfolgen hat, 3. Umgang mit den ausgewählten Arzneispezialitäten bis zum Abschluss des Prozesses und 4. weitere Aufgaben der Geschäftsstelle gemäß § 62h.…
§ 62d Einrichtung eines Bewertungsboards
…intramuralem Bereich hat die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister ein nationales Bewertungsboard einzurichten. Für die Kostentragung des Bewertungsboards einschließlich der Geschäftsstelle (§ 62h) durch den Bund gilt § 59f Abs. 5 Z 3.…
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