(1) Das Bewertungsboard hat nähere Bestimmungen zum Prozess und zum Aufgabenbereich in einer Geschäftsordnung zu regeln und diese der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß § 26 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen.
(2) In der Geschäftsordnung sind insbesondere festzulegen:
1. Beschlussmodalitäten, wobei folgende Vorgaben jedenfalls einzuhalten sind:
a) Bei Abstimmungen zu Arzneispezialitäten, die gemäß § 62e Abs. 3 Z 2 für den intramuralen Bereich bestimmt sind, gilt die Regelung des § 62f zweiter Satz,
b) bei Abstimmungen zu Arzneispezialitäten, die gemäß § 62e Abs. 3 Z 2 für die Nahtstelle des intra- und extramuralen Bereich bestimmt sind, ist zu gewährleisten, dass die Vertreter/innen gemäß § 62f Z 3 und 4 gemeinsam jedenfalls Empfehlungen gemäß § 62e Abs. 4 beschließen können und
c) bei Festlegungen gemäß § 62e Abs. 3 Z 2 sind nur Vertreter/innen gemäß § 62f Z 3 und 4 stimmberechtigt.
2. die Arbeitsweise, wobei sicherzustellen ist, dass der Beschluss von Empfehlungen innerhalb von 5 Monaten ab Festlegung der Zugehörigkeit gemäß § 62e Abs. 3 Z 2 unter Ermöglichung einer Fristerstreckung zu erfolgen hat,
3. Umgang mit den ausgewählten Arzneispezialitäten bis zum Abschluss des Prozesses und
4. weitere Aufgaben der Geschäftsstelle gemäß § 62h.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 62g Geschäftsordnung des Bewertungsboards
…Geschäftsordnung des Bewertungsboards § 62g. (1) Das Bewertungsboard hat nähere Bestimmungen zum Prozess und zum Aufgabenbereich in einer Geschäftsordnung zu regeln und diese der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß § 26…
§ 62e Aufgabe des Bewertungsboards
…intramuralen Bereich erforderlich. c) Es ist eine spezielle Verabreichung oder Handhabung entsprechend der Fachinformation erforderlich. Näheres dazu ist in der Geschäftsordnung des Boards (§ 62g) festzulegen. (3) Die Aufgaben des Bewertungsboards sind insbesondere 1. die Auswahl von zu bewertenden Arzneispezialitäten nach den definierten Kriterien gemäß Abs. 2, 2. die…
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