KAKuG
Gliederung
Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 26 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.
§ 56a KAKuG · KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 56a Bundesgesundheitsagentur
…Bundesgesundheitsagentur § 56a. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 26 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim für das…
Art. 1
…Artikel 1 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten- und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2005) (Anm.: aus BGBl. I Nr. 179/2004, zu den §§ 2a, 3, 4, 10, 10a, 11, 16, 24, 26…
§ 42
…Teil dieses Bundesgesetzes erteilen beziehungsweise verfügen, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff) bekannt zu geben.…
§ 57 Zweckzuschüsse des Bundes
…Zweckzuschüsse des Bundes § 57. (1) Der Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß § 56a jährlich folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen…
§ 21 K-KAO · K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 21 § 21
…dieses Gesetzes erteilt bzw. verfügt werden, sind unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur ( §§ 56a ff KAKuG ) bekanntzugeben.…
§ 19 SKAG · SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 19 Mitteilungspflichten
…erteilt bzw verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind ferner unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff KAKuG) bekannt zu geben.…
§ 95 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 95 § 95Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
…unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen gemäß §§ 4, 6, 6a, 6b, 6c, 7 und 9 sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§ 56a KAKuG) anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 70/2011)…
Rückverweise