(1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
a) ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
b) jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (§ 22 Abs. 2);
c) die Pfleglinge so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;
d) für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Pfleglinge maßgeblich ist;
e) LKF-Gebühren gemäß § 27 Abs. 1 für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle Pfleglinge derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 6 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (§ 6 Abs. 1 lit. b) in gleicher Höhe (§ 28) festgesetzt sind;
f) die Bediensteten der Krankenanstalt unbeschadet der §§ 27 Abs. 4 und 46 Abs. 1 von den Pfleglingen oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
g) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.
(2) Durch die Landesgesetzgebung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse eingerichtet werden darf und unter welchen Bedingungen ein Pflegling in die Sonderklasse aufzunehmen ist. Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen.
KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 16
…§ 16. (1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn a) ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt; b) jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen…
§ 5a Patientenrechte, transparentes Wartelistenregime
…gegeben ist. (2) Durch die Landesgesetzgebung sind die nach Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß § 16 Abs. 1 zu verpflichten, ein transparentes Wartelistenregime in pseudonymisiert (Art. 4 Nr. 5 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen…
§ 40
…wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. c) Die §§ 16, 19a, ausgenommen Abs. 4, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass…
§ 28
…Kundmachung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. (2) Die Landesgesetzgebung hat für alle öffentlichen und gemäß § 16 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, festzulegen, ob die Leistungen…
NISV · Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen zu wesentlichen Diensten
…öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie; b) private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind; c) Sonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG, die überwiegend unfallchirurgische Akutversorgung leisten und gemeinnützig geführt…
FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 24 Finanzzuweisungen
…Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen. (4) Der Bund gewährt den Trägern von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Abs. 1 KAKuG) für die Finanzierung ihrer Aufgaben einen Zuschuss in Höhe von 83,511 Millionen Euro jährlich. Die Parameter für die Anteile der einzelnen Rechtsträger sind vom…
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