Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. „Internet-Knoten“ (IXP – Internet Exchange Point) eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr;
2. „Domain-Namen-System“ (DNS) ein hierarchisch unterteiltes Bezeichnungssystem in einem Netz zur Beantwortung von Anfragen zu Domain-Namen;
3. „Top-Level-Domain-Name-Registry“ eine Einrichtung, die die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt;
4. „DNS-Resolver“ Programme, die Informationen von DNS-Servern zur Beantwortung von Client-Anfragen abfragen (Namensauflösung) und bei Unkenntnis der Antwort die Client-Anfragen an übergeordnete DNS-Server weiterreichen;
5. „Autoritativer DNS-Server“ ein Server, der den Inhalt einer DNS-Zone kennt und somit Abfragen zu dieser Zone beantworten kann, ohne andere DNS-Server abfragen zu müssen;
6. „Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme“ Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, deren Funktionsfähigkeit von Netz- und Informationssystemen abhängig ist;
7. „kommunaler Straßenverkehr“ der Straßenverkehr in Städten mit mehr als 88 000 Einwohnern;
8. „Krankenanstalten“
a) öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie;
b) private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 KAKuG bezeichneten Art, die gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind;
c) Sonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG, die überwiegend unfallchirurgische Akutversorgung leisten und gemeinnützig geführt sind;
9. „Versorgungsregionen“ die 32 Versorgungsregionen gemäß dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG);
10. „zentral gelegene Versorgungsregionen mit großem Einzugsgebiet“
a) Versorgungsregionen mit mehr als 300 000 Einwohnern, sofern in diesen eine Landeshauptstadt gelegen ist;
b) die Versorgungsregionen in der Bundeshauptstadt;
11. „akutambulante ärztliche Versorgung“ die ambulante ärztliche Versorgung, die rund um die Uhr oder während der Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung zur Verfügung steht.
Rückverweise
NISV · Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen zu wesentlichen Diensten
…Exchange Point) eine Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr; 2. „Domain-Namen-System“ (DNS) ein hierarchisch unterteiltes Bezeichnungssystem in einem Netz zur Beantwortung von Anfragen zu Domain-Namen; 3. „Top-Level-Domain…
§ 8 Sektor Gesundheitswesen
…1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Gesundheitswesen wesentliche Dienste: 1. die medizinische Versorgung in den Bereichen Diagnose, Therapie und Pflege als a) akutstationäre Versorgung oder b) akutambulante…
§ 5 Sektor Verkehr
…1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Verkehr wesentliche Dienste: 1. im Teilsektor Luftverkehr a) die Beförderung von Personen im gewerblichen Luftverkehr durch ein Luftverkehrsunternehmen, das mehr als…
§ 4 Sektor Energie
…1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung mit Energie im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Energie wesentliche Dienste: 1. im Teilsektor Elektrizität a) im Bereich der Stromerzeugung aa) der Betrieb einer Erzeugungsanlage, die mehr als 340…