BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnormErster Theil. Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.Dritter Abschnitt. Zuständigkeit .§ 34

§ 34Übertragung einzelner Geschäfte an den Vorsitzenden oder an einen beauftragten Richter

In Kraft seit 01. Januar 1898
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