Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 8 JN) in der Rechtssache der klagenden Partei „ A* mbH , vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, wegen (ausgedehnt) EUR 286.468,40 s.A. über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.03.2025, **, beschlossen:
I. Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der bekämpfte Beschluss, soweit er über die Höhe der Gebühren abspricht, dahingehend a b g e ä n d e r t , dass er unter Einschluss des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:
„ 1. Die Gebühren des Sachverständigen KR Ing. D*, MSc für die Teilnahme an der Tagsatzung vom 20.02.2025 werden mit EUR 4.303,--, im Einzelnen wie folgt, bestimmt:
„Gebühr für Aktenstudium (§ 36) EUR 65,10
Reisekosten (§ 12 Abs 1)
Benützung des eigenen PKWs: 1260 km á EUR 0,50 EUR 630,00 Hotelnächtigung EUR 54,00
Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs 1) 15 Stunden á EUR 32,90 EUR 493,50
Gebühr für Mühewaltung für Gutachten (§§ 34, 35, 37) Schriftliche Fragebeantwortung: 7h á EUR 220,00 EUR 1.540,00 Verhandlungstag am 20.02.2025: 3,5h á EUR 220,00 EUR 770,00
Kosten für Reinschreiben 7 Seiten Urschrift á EUR 2,90 EUR 20,30 14 Seiten 2. + 3. Schrift á EUR 0,90 EUR 12,60
Zwischensumme: EUR 3.585,50 Umsatzsteuer (§ 31 Z 6) EUR 7 17,10 Zusammen EUR 4.302,60 aufgerundet auf ganze Euro EUR 4.303,--“
2. Das Mehrbegehren des Sachverständigen von EUR 1.327,-- wird a b g e w i e s e n .“
II. Die Entscheidung über die Gebührentragung obliegt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat 4 des Oberlandesgerichts Innsbruck
III. Ein Kostenersatz findet im Rechtsmittelverfahren n i c h t statt.
IV. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin begehrt Ansprüche von zuletzt EUR 286.468,40 s.A aus einem Versicherungsvertrag. Verfahrensgegenständlich ist eine von der Klägerin errichtete Grundwasserwärmepumpe die aufgrund Betriebsprobleme nicht funktionsfähig gewesen sei, wodurch der Klägerin Aufwendungen in der Höhe des Leistungsbegehren entstanden seien. Strittig ist unter anderem, ob die Grundwasserwärmepumpe beschädigt war sowie die allfällige Ursache eines solchen Schadens.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 15.12.2023 wurde KR Ing. D*, MSc zum Sachverständigen bestellt, den Parteien Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen binnen 14 Tagen ermöglicht und dem Klagsvertreter aufgetragen, einen Kostenvorschuss von EUR 5.000,-- zu erlegen (ON 11).
Am 12.01.2024 langte der Kostenvorschuss des Klägers ein. Einwendungen gegen KR Ing. D*, MSc erhoben die Parteien nicht.
Sodann wurde dem Sachverständigen aufgetragen, Befund und Gutachten zur Schadhaftigkeit der Grundwasserwärmepumpe aus technischer Sicht sowie zur Ursache dieser Schäden zu erstellen (ON 13).
Nach Aufnahme der Personalbeweise in der Verhandlung vom 22.02.2024 richtete das Gericht ergänzende Fragen zum Eisengehalt des Grundwassers an den Sachverständigen (ON 16).
Mit Kostenwarnung vom 23.04.2024 zeigte der Sachverständige an, dass die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens EUR 10.000,-- betragen werden.
Nach Auftrag des Gerichts legte der Kläger am 02.05.2024 einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 5.000,--.
Auftragsgemäß brachte der Sachverständige am 02.09.2024 ein schriftliches Gutachten ein, legte eine Gebührennote von (gerundet) EUR 10.695,-- brutto (ON 28) und verzichtete auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern.
Auf gerichtlichen Auftrag hin (ON 28) verzichtete die Beklagte auf Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren und beantragte eine schriftliche Gutachtenserörterung (ON 33). Die Klägerin äußerte sich zur Gebührennote nicht und beantragte eine mündliche Gutachtenserörterung (ON 34).
Sodann bestimmte das Erstgericht mit Gebührenbeschluss (ON 40) die Gebühren des Sachverständigen für das schriftliche Gutachten mit EUR 10.695,--, wies die E* an, aus den beiden erliegenden Kostenvorschüssen in Summe EUR 10.000,-- an den Sachverständigen zu überweisen und beauftragte die Klägerin, den Differenzbetrag von EUR 695,-- direkt zur Anweisung zu bringen.
Mit Beschluss vom 04.11.2024 beauftragte das Erstgericht die Klägerin, einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 6.500,-- für die mündliche Erörterung des Gutachtens zu erlegen. Den dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin wies das Oberlandesgericht Innsbruck zu 4 R 5/25d als unzulässig zurück, da die Klägerin durch den Kostenvorschuss nicht beschwert war. Das Rekursgericht begründete die Entscheidung insbesondere damit, dass das Erstgericht den Sachverständigen unabhängig von der Leistung des Kostenvorschusses zur mündlichen Streitverhandlung zu laden und mit diesem sein Gutachten mündlich zu erörtern habe. Durch den Nichterlag des Kostenvorschusses entstünden für die Klägerin keine Nachteile, weil weder die Aufnahme des Sachverständigenbeweises unterbleiben könne, noch ein ruhensähnlicher Verfahrensstillstand eintrete. Das Gericht sei von Amts wegen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein beschlossenes Sachverständigengutachten vollständig abgegeben werde. Da sich die Gutachtenserörterungsanträge der Parteien im Rahmen des ursprünglichen Gutachtensauftrags bewegen würden, sei nicht von einer Gutachtenserweiterung auszugehen (ON 46).
Einen weiteren Kostenvorschuss erlegte die Klägerin nicht.
Im Zuge der Tagsatzung vom 20.02.2025 fand die Gutachtenserörterung mit dem Sachverständigen statt, der die bereits bekannten Fragen schriftlich ausarbeitete und für die mündliche Verhandlung von seinem Sitz in C* an das Landesgericht Feldkirch anreiste. Die Tagsatzung begann um 08:30 Uhr und endete um 11:15 Uhr (ON 51).
Mit Gebührennote vom 24.02.2025 sprach der Sachverständige dafür Gebühren von EUR 5.630,00, im Einzelnen wie folgt, an (ON 52):
„Gebühr für Aktenstudium (§ 36)
Ein Band á EUR 65,10 EUR 65,10
Reisekosten (§ 12 Abs 1)
Benützung des eigenen PKWs: Start: ** C*, **straße **; Ziel: LG Feldkirch 1320 km á EUR 1,00 EUR 1.320,00 Hotelnächtigung EUR 470,00
Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs 1)
Wegzeit § 32; C* – F* – C* 15 Stunden á EUR 32,90 EUR 493,50
Gebühr für Mühewaltung für Gutachten (§§ 34, 35, 37) Schriftliche Fragebeantwortung, 7 Stunden á EUR 220,00 EUR 1.540,00 Verhandlungstag am 20.02.2025, 3,5 Stunden á EUR 220,00 EUR 770,00
Kosten für Reinschreiben 7 Seiten Urschrift á EUR 2,90 EUR 20,30 14 Seiten 2. + 3. Schrift á EUR 0,90 EUR 12,60
Zwischensumme: EUR 4.691,50 Umsatzsteuer (§ 31 Z 6) EUR 938,30 Zusammen EUR 5.629,80 aufgerundet auf ganze Euro EUR 5.630,00“
Die Beklagte erhob Einwendungen gegen die Honorarnote des Sachverständigen und brachte vor, die Kosten für die Hotelnächtigungen seien überhöht und in diesem Ausmaß nicht angefallen. Zustehen würden maximal EUR 150,00. Zudem habe der Sachverständige 60 km zu viel an Fahrtstrecke verrechnet und es gebühre lediglich ein Kilometergeld von EUR 0,50 pro gefahrenen Kilometer und nicht wie verzeichnet EUR 1,00 (ON 54).
Auch die Klägerin schloss sich den Einwendungen der Beklagten in Bezug auf die Fahrtstrecke und das Kilometergeld an und führte zu den Nächtigungskosten aus, diese seien lediglich in einem Betrag von EUR 18,00, maximal jedoch EUR 54,00 zuzusprechen (ON 56).
Der Sachverständige äußerte sich nach Zustellung der Einwendungen dahingehend, dass er aufgrund der Fahrtstrecke zwei Nächte in F* verbracht habe, der Preis für eine Nacht habe EUR 235,00 betragen. Die zweite Übernachtung komme der Verkehrssicherheit und der Konzentration im Verfahren zu Gute. Hinsichtlich der Wegstrecke sei er in ** abgefahren, weil er etwas zu erledigen gehabt habe. Es entspreche der Tatsache, dass die Straßenstrecke lediglich ca 1.260 km betrage. Ein Kilometergeld von EUR 1,00 stehe aufgrund der VO BGBl II 430/2023 zu (ON 59).
Mit angefochtenem Beschluss vom 12.03.2025 (ON 60) bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 5.558,-- und wies das Mehrbegehren von EUR 72,00 ab. Dem Beschluss legte es die Honorarnote (ON 52) zugrunde, wobei es hinsichtlich der Fahrtkosten einen Abzug von 60 km, somit EUR 72,00 brutto, vornahm.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Sachverständige auf eine Auszahlung aus Amtsgeldern verzichtet habe, weshalb er an Gebühren ansprechen dürfe, was er sonst im Erwerbsleben ins Verdienen bringe. Bei den Fahrtkosten seien 60 km abzuziehen, da der Umweg des Sachverständigen mit dem vorliegenden Verfahren nichts zutun habe. Das Kilometergeld betrage EUR 1,--, dies resultiere aus der VO BGBl II 430/2023. Zwei Übernachtungen seien in Anbetracht der Wegstrecke gerechtfertigt, es sei dem Sachverständigen nicht zumutbar, dass er nach Erörterung und Zeugeneinvernahme noch die Heimfahrt mit dem eigenen PKW antrete. Der Höhe nach würden sich EUR 235,-- pro Nacht durchaus im Rahmen halten. Die Einwendungen der Parteien in Bezug auf die Nächtigungskosten seien nicht gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der (rechtzeitige) Rekurs der Klägerin aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Antrag, das Oberlandesgericht möge den Beschluss aufheben und dem Erstgericht die Einleitung des Gebührenbestimmungsverfahrens auftragen. Hilfsweise wird ein Abänderungsantrag gestellt, wonach die Gebühren des Sachverständigen um EUR 1.255,20 brutto herabgesetzt werden sollen.
Die Beklagte und der Sachverständige beteiligten sich am Rekursverfahren nicht.
Der Rekurs ist, soweit er sich gegen die Höhe der Gebühr richtet, berechtigt.
1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Rekurs der Klägerin nicht nur gegen die Höhe der Gebühr richtet, sondern auch gegen die Kostentragung. Bei Anfechtung eines Gebührenbeschlusses hinsichtlich der Gebühren(-höhe) und der Grundsatzentscheidung gem § 2 Abs 2 GEG, hat die erste Entscheidung der Einzelrichter („über die Gebühren“) und die zweite Entscheidung („über die Kosten“) der Senat zu treffen (RIN0100000; OLG Innsbruck, 4 R 58/12a). Die Grundsatzentscheidung (Spruchpunkt II.) hat daher vom nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck zu erfolgen, der vorliegende Beschluss betrifft ausschließlich die Höhe der Gebühren.
2. Mit Rechtsrüge bekämpft die Rekurswerberin die Höhe des Kilometergelds, die Notwendigkeit der zweiten Übernachtung sowie den Zuspruch der Übernachtungskosten. Dabei sei das Erstgericht rechtsirrig von einem Kilometergeld von EUR 1,-- ausgegangen, obwohl dies lediglich anhand des amtlichen Kilometergelds, derzeit EUR 0,50 pro gefahrenen Kilometer, zuzusprechen sei. Die zweite Übernachtung sei nicht notwendig gewesen, da die Verhandlung am 20.02.2025 lediglich von 08:30 bis 11:15 ausgeschrieben gewesen sei. Eine Heimreise sei – selbst nach einer Erholung nach der Verhandlung – noch mühelos möglich gewesen. Zudem hätte der Sachverständige auch den Zug nehmen können, wenn ihn Verhandlungen derart erschöpfen würden, dass er aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht mit dem Auto fahren wollte. Der Höhe nach sei für die Nächtigungskosten EUR 18,00, maximal jedoch das 3-fache dieses Betrags, also EUR 54,00, zuzusprechen.
2.1 § 28 Abs 2 GebAG regelt die Gebühren des Sachverständigen für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs. Diese sind stets und Anhang der nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte (RGV) vorgesehenen Vergütung zu ersetzen. Gemäß § 10 Abs 3 RGV beträgt das Kilometergeld EUR 0,50 pro Fahrkilometer.
2.2 Anders als Sachverständige erhalten Zeugen Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges nur in Ausnahmefällen ersetzt (§ 9 Abs 1 GebAG). Selbst in einem solchen Ausnahmefall gebührt einem Zeugen dann – wie dem Sachverständigen – „die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung“(§ 9 Abs 2 GebAG). Die Sonderbestimmung des in § 12 Abs 1 GebAG für Zeugen festgesetzte Kilometergeld von EUR 0,70 (bzw EUR 1,00 nach der Zuschlags-VO) gilt nur für zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegte Wegstrecken (§§ 9 Abs 2 letzter Satz und 12 Abs 1 GebAG) eines Zeugen und ist somit nicht einschlägig.
2.3 Auch für eine Anwendung der Zuschlags-VO auf die in § 10 Abs 3 RGV festgesetzten EUR 0,50 pro Kilometer besteht kein Raum, da die Zuschlags-VO von den „im GebAG angeführten festen Beträgen“ spricht. Auch die taxative Auflistung der erhöhten Gebühren in der Anlage bezieht sich ausschließlich auf im GebAG selbst angeführte Beträge.
2.4 Aufgrund dieser Ausführungen sind dem Sachverständigen für die Wegstrecke von 1.260 km EUR 0,50 pro Kilometer, also in Summe EUR 630,-- (netto) zuzusprechen.
3. Zur Notwendigkeit der zweiten Übernachtung ist Eingangs festzuhalten, dass gemäß §§ 29, 15 Abs 1 GebAG eine Nächtigung dann als jedenfalls Unvermeidlich anzusehen ist, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, womit, aufgrund der Verhandlungszeiten zwischen 08:30 bis 11:15 jedenfalls die Nächtigung vor der Tagsatzung grundsätzlich ersatzfähig ist.
Hinsichtlich der zweiten Übernachtung ist auszuführen, dass bei Veranschlagung einer Reisezeit von 8 h (wobei darin notwendige Pausen einer längeren Autofahrt berücksichtigt sind) dem Sachverständigen jedenfalls eine Ankunft in C* vor 22:00 Uhr möglich gewesen wäre. Darüber hinaus – wie auch im Rekurs stichhaltig argumentiert wird – hätte der Sachverständige, soweit Bedenken gegen eine solche Autofahrt nach einer etwas unter drei Stunden dauernden Verhandlung bestünden, problemlos mit dem Zug anreisen können, wobei sich dadurch sogar die Heimreisezeit verringert hätte. Aus diesen Gründen ist die zweite Nächtigung des Sachverständigen nicht als unvermeidlich anzusehen, sodass lediglich für eine Übernachtung ein Anspruch auf Kostenersatz besteht.
4. Der Höhe nach ist anzumerken, dass der Sachverständige, soweit die Gebühren nach GebAG bestimmt werden, gemäß §§ 29, 15 Abs 1 iVm der Zuschlags-VO Anspruch auf EUR 18,00 netto pro Übernachtung hat. Dieser Betrag kann gemäß § 15 Abs 2 GebAG bis auf das dreifache, somit EUR 54,00 netto, erhöht werden, wenn der Sachverständige höhere Kosten bescheinigt. Der Rekurswerber führt in diesem Punkt aus, dass dem Sachverständigen „maximal EUR 54,00“ netto für die eine Übernachtung zustehen würde. Dies deckt sich mit dem angefochtenen Zuspruch hinsichtlich der Übernachtungskosten (EUR 499,20 brutto, EUR 416,-- netto), der, wenn der Betrag, den das Erstgericht festsetzte (EUR 470,-- netto), in Abzug gebracht wird, genau EUR 54,00 ergibt. Insofern bekämpft der Rekurs bei gesamtheitlicher Betrachtung eindeutig einen Betrag von EUR 54,00 netto für eine Nacht nicht, weshalb dieser dem Sachverständigen jedenfalls zuzusprechen ist.
5. Schließlich macht die Rekurswerberin als Verfahrensmangel geltend, dass der Sachverständige die Übernachtungskosten nicht bescheinigt habe und das Erstgericht diesen auch nicht dazu aufgefordert habe. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Verfahrensmangel jedoch schlicht nicht relevant, da die Argumente nur dann beachtlich wären, wenn der Rekurswerber selbst einen Zuspruch von EUR 54,-- netto bekämpfen würde, was er bereits rechnerisch nicht tat.
6. Im Ergebnis war dem Rekurs, soweit er sich gegen die Höhe der Gebühren richtete, Folge zu geben und die Gebühren des Sachverständigen um EUR 1.255,00 brutto herabzusetzen.
7. Die Kostenentscheidung gründet in § 41 Abs 3 letzter Satz GebAG, wonach im Gebührenbestimmungsverfahren niemals ein Kostenersatz stattzufinden hat.
8. Der Ausschluss eines Rechtszuges an den OGH ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 5 ZPO.
Oberlandesgericht Innsbruck
Abteilung 12, am 20.05.2025
Dr. Beate Abler, Richterin
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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