RS0115591 – OGH Rechtssatz
Ist die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 5 Z 3 LGVÜ zu bejahen, besteht demnach - mangels gegenteiliger völkerrechtlicher Regelung (§ 27a Abs 2 JN) - die inländische Gerichtsbarkeit für die Streitsache (§ 27a Abs 1 JN), selbst wenn sich diese nur aus einem der geltend gemachten Rechtsgründe ergeben hat.