RS0112697 – OGH Rechtssatz
Da kein zwischenstaatlicher oder multilateraler Vertrag mit der Republik Indonesien besteht, der die Anwendung des § 99 JN ausschließt oder einen sonstigen Gerichtsstand festlegt, steht Vertragsvölkerrecht der Anwendung des § 27a Abs 1 JN nicht entgegen.