JudikaturOGH

8Nd508/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. September 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 5.Februar 1994 verstorbenen, zuletzt in D***** wohnhaft gewesenen österreichischen Staatsbürger Franz Ludwig S*****, wegen Antrags nach § 28 JN, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Als das für die allenfalls notwendige Abhandlung nach dem am 5.2.1994 in D***** verstorbenen österreichischen Staatsbürger Franz Ludwig S***** örtlich zuständige Gericht wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Die dem Obersten Gerichtshof im Wege des Bundesministeriums für Justiz zugegangenen Unterlagen werden diesem zur allfälligen weiteren Verwendung mitübersandt.

Text

Begründung:

Der am 16.6.1938 in H*****geborene und dort am 5.2.1994 unter Hinterlassung einer Witwe und zweier volljähriger Kinder verstorbene österreichische Staatsbürger Franz Ludwig S*****hat nach der Aktenlage nie einen österreichischen Wohnsitz gehabt; ein im Inland gelegenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen ist ebenfalls nicht bekannt. In Deutschland soll er einen Zeitschriftenladen besessen haben.

Die Witwe Dagmar S***** hat nach ihren Angaben beim Amtsgericht B***** einen Erbschein beantragt, dessen Erteilung von der Durchführung eines österreichischen Abhandlungsverfahrens abhängen soll.

Die Eingaben der Witwe sind als Ordinationsantrag zu werten.

Rechtliche Beurteilung

Da der Verstorbene nie einen inländischen Wohnsitz hatte und offensichtlich auch kein in Österreich gelegenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen vorhanden ist, ein inländisches Verlassenschaftsverfahren zulässig (§ 21 AußStrG), ein örtlich zuständiges Verlassenschaftsgericht (§ 106 JN) jedoch nicht vorhanden ist, ist für die allenfalls notwendige Abhandlung im Inland ein solches gemäß § 28 JN zu bestimmen.

Der Oberste Gerichtshof bestimmt hiemit das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht.

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