§ 10 §. 10.
§ 10 §. 10. — JN
§ 10 §. 10. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2022
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40243719
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(1) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung, sowie die der Abstimmung etwa vorausgehende Berathung.
(2) Der Berichterstatter, wenn ein solcher bestellt ist, gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende, welcher sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Senatsmitgliede zu betheiligen hat, gibt die seine zuletzt ab. Außerdem stimmen die dem Dienstrange nach älteren Richter vor den jüngeren. Der fachkundige Laienrichter hat seine Stimme unmittelbar nach dem Berichterstatter, und wenn kein solcher bestellt ist, vor den übrigen Senatsmitgliedern abzugeben.