Im Senatsprozeß wird bereits durch die formelle Beschlußfassung im Senat (§§ 10 ff JN), die mit der Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden (§ 119 Abs 3 Geo) beendet ist, der maßgebliche staatliche Willensakt gesetzt, der nur durch einen vor Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gefaßten neuen Beschluß, von der Entscheidung abzugehen und die Sache nochmals zu beraten, aufgehoben werden kann; in diesem Fall erfolgt dann aber auch die neu maßgebliche Entscheidung an einem anderen Tag. Das der Entscheidung beigesetzte Datum ist daher, wenn es den Tag der Beschlußfassung im Senat richtig bezeichnet, auch das der Fällung des Urteiles im Sinne des Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 ZVN 1983.
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