7Ob142/15f—OGH Entscheidung
16. Oktober 2015
…am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen. 3.3.1 Weil die ordre public Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert (RIS Justiz RS0110743, RS0077010), eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein…