RS0048838 – OGH Rechtssatz
Wird ein Österreicher von einem italienischen Staatsbürger adoptiert, sind im Sinne des § 26 Abs 1 IPRG hinsichtlich der Zustimmungsberechtigten sowohl die Vorschriften des Art 297 CC als auch jene des § 181 ABGB zu beachten. Bezüglich der Form der Erklärungen des im Art 297 CC genannten zustimmungsberechtigten Ehegatten und der Eltern des Anzunehmenden schreibt aber das österreichische Recht (§ 8 IPRG) keine bestimmte Form vor.