Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Muharem H*****, 2. Sabira H*****, und 3. Nedzad H*****, geboren am 29. Oktober 1987, alle *****, vertreten durch Mag. Albin Maric, Rechtsanwalt in Wien, wegen Annahme an Kindesstatt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Mai 2006, GZ 48 R 93/06s-12, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Im Rechtsmittel wird nur auf den zweiten Satz des § 26 IPRG verwiesen, aber außer Acht gelassen, dass nach dem ersten Satz leg cit hier auch das (bosnische) Personalstatut der Wahlmutter zu berücksichtigen ist.
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