(1) Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den §§ 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
(2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
1. bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
2. welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
3. die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
4. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren;
5. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
6. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt;
ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß § 231;
7. welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
8. die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren;
9. die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
10. die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Abschluss eines Sanierungsplans ;
11. die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens;
12. wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
13. welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 229 Benachteiligende Handlungen
…das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und 2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist, ist § 221 Abs. 2 Z 13 nicht anzuwenden. (2) Hingegen stehen § 222 Abs. 1, §§ 223 und 224 der Geltendmachung…
§ 226 Geregelte Märkte
…ist. §§ 222 und 232 werden dadurch nicht berührt. (2) Abs. 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach § 221 Abs. 2 Z 13 von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.…
Art. 6 § 1 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…Juli 2003 in Kraft. (2) Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003 eröffnet werden. (3) §§ 221 bis 251 treten, soweit sie Versicherungsunternehmen betreffen, mit 19. April 2003 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen anzuwenden…