§ 234 Wertpapierpensionsgeschäfte
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Gliederung
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren
Dingliche Rechte Dritter
§ 234 Wertpapierpensionsgeschäfte
Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgebend ist.
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