IO
Gliederung
Achter Teil Internationales Insolvenzrecht
Drittes Hauptstück Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren
Dingliche Rechte Dritter
§ 231 Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
Rückverweise
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
§ 231 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 231 Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
…§ 231. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem…
§ 221 Grundsatz
…des Schuldners auswirkt; 6. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß § 231 ; 7. welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen; 8. die Anmeldung…
Art. 6 § 1 Artikel VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 221 bis 251 , RGBl. Nr. 337/1914) § 1. (1) Artikel I, II und III dieses Bundesgesetzes treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Ju…
Art. 6 § 2 Hinweis auf Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 128, 180, 217 bis 254 , RGBl. Nr. 337/1914) § 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vo…
§ 316 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 316 Verbot und Herabsetzung von Leistungen
…zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Aufsichtsbehörden unverzüglich danach zu unterrichten. (6) § 222 bis § 231 IO sind auf Maßnahmen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.…