(1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn
1. die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
2. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder
3. der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 282 Übergangsbestimmungen zur GREx
…Abs. 1 und 3, § 101 Abs. 2, § 119 Abs. 2, §§ 183a, 183b, 184a, § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b, § 190 Abs. 1 und 3, §§ …
Art. 6 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…Abs. 2 bis Abs. 5, §§ 80a, 80b, 113a, 183 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 186 Abs. 2 sowie § 207 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels II, § 4 Abs. 2 Z …