(1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn
1. die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
2. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder
3. der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.
§ 186 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 186 Eigenverwaltung
…§ 186. (1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung). (2) Das Gericht hat dem Schuldner die…
§ 282 Übergangsbestimmungen zur GREx
…Abs. 1 und 3, § 101 Abs. 2, § 119 Abs. 2, §§ 183a, 183b, 184a , § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b , § 190 Abs. 1 und 3, §§ …
Art. 6 Artikel VI
…2002, zu den §§ 71b, 74, 75, 79, 80, 80a, 80b, 83, 113a, 116, 117, 118, 122, 125, 130, 147, 152, 183, 185, 186, 197, 201, 202, 204 und 207 , RGBl. Nr. 337/1914) (1) Artikel I bis IV dieses Bundesgesetzes treten soweit im Folgenden nichts anderes…
§ 181 Anwendungsbereich
§ 181. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
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