JudikaturLG für ZRS Graz

RGZ0000099 – LG für ZRS Graz Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
07. Februar 2024

1. Unabhängig von einer öffentlichen Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 49a Abs 2 EO) gilt für ab 1.7.2021 eröffnete Schuldenregulierungsverfahren von Verbrauchern: Das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens ist nur dann Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 71 IO), wenn die Voraussetzungen für die (teilweise) Entziehung der Eigenverwaltung des Schuldners (§ 186 Abs 2 IO) vorliegen und die Bestellung eines Insolvenzverwalters erforderlich ist.

2. Die Belassung der Eigenverwaltung des Schuldners stellt nach der Konzeption des Gesetzes die Regel, deren Entziehung die Ausnahme dar. Die Entziehung der Eigenverwaltung hat nur zu erfolgen, wenn die in § 186 Abs 2 IO genannten Voraussetzungen vorliegen.

3. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht nach § 254 Abs 5 IO von Amts wegen zu erheben und festzustellen; es hat hiezu alle geeigneten Erhebungen, insbesondere durch Vernehmung von Auskunftspersonen, zu pflegen und Beweise aufzunehmen.

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