JudikaturOGH

8Ob108/15p – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Oktober 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G***** S*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Insolvenzverwalter Mag. Johannes Mautz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Genehmigung eines Kaufvertrags, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. September 2015, GZ 3 R 136/15t 84, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es den Beschluss des Erstgerichts bestätigt hat, absolut unzulässig.

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin kann aus den schon vom Rekursgericht angestellten Überlegungen von inhaltlich divergierenden Entscheidungen der Vorinstanzen über das gemäß § 117 Abs 1 Z 3 IO genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft keine Rede sein.

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