(1) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Hierfür sind, jeweils gemeinsam für Nationalrat und Bundesrat, eine Registratur für EU-Verschlusssachen und eine Registratur für sonstige klassifizierte Informationen im Sinne dieses Bundegesetzes einzurichten.
(2) Die Registraturen sind als voneinander getrennte besonders geschützte Bereiche einzurichten.
Rückverweise
InfoV · Informationsverordnung – InfoV
§ 3 Verzeichnis berechtigter Personen
…Die Registraturen gemäß § 21 InfOG führen je ein ständiges Verzeichnis der Personen, denen auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten oder nicht-öffentlichen Informationen gewährt wird.…
§ 10 Registrierung
…2, 3 und 4 sind zu registrieren. Die Registrierung erfolgt in dafür vorgesehenen Geschäftsbüchern, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind. Jede Registratur gemäß § 21 InfOG führt eigene Geschäftsbücher, die ausschließlich für ihren Bereich verwendet werden. (2) Die Geschäftsbücher gemäß Abs. 1 sind mit einer eigenen Klassifizierungsstufe zu versehen. Geschäftsbücher…
§ 7 Verteilung und Beförderung
…Beförderung von klassifizierten Informationen erfolgt mit Ausnahme der Fälle des § 6 Abs. 2 und 4 ausschließlich durch die Registraturen gemäß § 21 InfOG. (3) Klassifizierte Informationen der Stufe 2 oder höher sind gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Die Übermittlung hat durch Personen zu erfolgen, die für die betreffende Klassifizierungsstufe…