§ 3 Verzeichnis berechtigter Personen
In Kraft seit 25. März 2015
Up-to-date
Die Registraturen gemäß § 21 InfOG führen je ein ständiges Verzeichnis der Personen, denen auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten oder nicht-öffentlichen Informationen gewährt wird.
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