(1) Das Integrationsjahr ist eine auf die Dauer von grundsätzlich einem Jahr angelegte, modular aufgebaute arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahme, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) durchgeführt wird und im Regelfall mit einem Bewerbungstraining abschließt. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere wenn eine raschere nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erwarten ist, kann eine kürzere Dauer festgelegt werden.
(2) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die nach Zuerkennung dieser Status arbeitslos sind und auf keinen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, sind zu Maßnahmen, die im Rahmen des Integrationsjahres angeboten werden, zuzuweisen und zur Mitwirkung und Teilnahme an diesen verpflichtet, soweit nicht berücksichtigungswürdige Gründe nachgewiesen werden. Wird gegen die Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten verstoßen, sind die für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung zuständigen Stellen der Länder zu informieren. Bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem Integrationsjahr haben die jeweiligen Stellen nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorgaben entsprechende Sanktionen zu verhängen. Zuerkannte Beihilfen des AMS sind einzustellen, wenn ohne wichtigen Grund die Mitwirkung oder Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder der Erfolg der Maßnahme vereitelt wird.
(3) AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (§ 68 Abs. 1 AsylG 2005), sind zur Teilnahme an angebotenen Maßnahmen berechtigt. In der Grundversorgung befindliche AsylwerberInnen können dort während der Absolvierung der Maßnahmen verbleiben.
(4) Personen gemäß Abs. 2 und 3, die zwar nicht mehr der Schulpflicht, jedoch der Ausbildungspflicht (§ 3 des Ausbildungspflichtgesetzes – APflG, BGBl. I Nr. 62/2016) unterliegen, sowie jene Personen, die schulische Maßnahmen (oder diesen gleich zu haltende Maßnahmen der Erwachsenenbildung) oder ein Studium absolvieren, sind nicht zur Teilnahme verpflichtet oder berechtigt.
Rückverweise
IJG · Integrationsjahrgesetz
§ 3 Integrationsjahr
…einzustellen, wenn ohne wichtigen Grund die Mitwirkung oder Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder der Erfolg der Maßnahme vereitelt wird. (3) AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (§ 68 Abs. 1 AsylG 2005), sind…
§ 2 Zielgruppe
…sehr wahrscheinlich ist (§ 68 Abs. 1 AsylG 2005). Teilnahmeberechtigt sind Personen der Zielgruppe, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen (§ 3 des Schulpflichtgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 76/1985), Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A1 aufweisen und arbeitsfähig (§ 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977…
§ 5 Maßnahmen
…finanzieller und organisatorischer Ressourcen dafür zu sorgen, dass für alle TeilnehmerInnen ausreichend geeignete Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres zur Verfügung stehen und diesen angeboten werden. (3) Die Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres umfassen, je nach Erfordernis, insbesondere folgende Module, die auch parallel absolviert werden können: 1. Kompetenzclearing, 2. Deutschkurse ab Sprachniveau…