(1) Die Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres sind so zu gestalten, dass sie möglichst gute Voraussetzungen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt bieten.
(2) Das AMS hat nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen dafür zu sorgen, dass für alle TeilnehmerInnen ausreichend geeignete Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres zur Verfügung stehen und diesen angeboten werden.
(3) Die Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres umfassen, je nach Erfordernis, insbesondere folgende Module, die auch parallel absolviert werden können:
1. Kompetenzclearing,
2. Deutschkurse ab Sprachniveau A2,
3. Abklärung und Unterstützung bei der Anerkennung von Qualifikationen und Zeugnissen,
4. Werte- und Orientierungskurse in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF),
5. Berufsorientierungs- und Bewerbungstraining,
6. Arbeitsvorbereitungsmaßnahmen,
7. Arbeitstrainings, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden, im Interesse des Gemeinwohls (im Sinne einer gemeinnützigen Tätigkeit) liegen und zugleich der Anwendung und Erweiterung von Kenntnissen und Fertigkeiten dienen, bis zu längstens zwölf Monate dauern können und bei den vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannten Trägern absolviert werden können,
8. sonstige Maßnahmen.
(4) Weisen Personen entsprechende Vorkenntnisse oder Erfahrungen auf, so haben im Sinne des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bestimmte Maßnahmen im Rahmen von Modulen gemäß Abs. 3 zu entfallen, wenn dadurch eine zügige und nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert wird. Während der Teilnahme am freiwilligen Integrationsjahr gemäß Abschnitt 4a des Freiwilligengesetzes – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres gemäß § 3. Die Absolvierung eines freiwilligen Integrationsjahres nach Abschluss des Integrationsjahres gemäß § 3 ist zulässig.
Rückverweise
IJG · Integrationsjahrgesetz
§ 5 Maßnahmen
…ab Sprachniveau A2, 3. Abklärung und Unterstützung bei der Anerkennung von Qualifikationen und Zeugnissen, 4. Werte- und Orientierungskurse in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF), 5. Berufsorientierungs- und Bewerbungstraining, 6. Arbeitsvorbereitungsmaßnahmen, 7. Arbeitstrainings, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden, im Interesse des Gemeinwohls (im Sinne einer gemeinnützigen Tätigkeit) liegen…
§ 7 Datenübermittlung und – verarbeitung
…verarbeitete Daten an den ÖIF zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem ÖIF in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere gemäß § 5 Abs. 3 Z 4, erforderlich sind. Der ÖIF ist ermächtigt, von ihm verarbeitete Daten an das AMS zu übermitteln, soweit diese Daten für…
§ 4 Integrationskarte
…Verfügung zu stellen. (2) In die Integrationskarte sind insbesondere einzutragen: 1. der zeitliche Rahmen der einzelnen Module, 2. die Ergebnisse des Kompetenzclearings gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 oder andere vorhandene Ergebnisse einer Kompetenzfeststellung, 3. die Absolvierung einer Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3, 4…
§ 6 Übertragung von Aufgaben
…3 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, vertraglich an dafür geeignete Einrichtungen übertragen und Förderungen insbesondere für das Arbeitstraining gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 vorsehen. (2) Das AMS kann die Durchführung einzelner Maßnahmen, die Koordinierung zu absolvierender Maßnahmen sowie die Festlegung der Module…