Zielgruppe des Integrationsjahres sind Personen, denen nach dem 31. Dezember 2014 der Status des/der Asylberechtigten (§ 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005) oder des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005) zuerkannt wurde, sowie AsylwerberInnen, die nach dem 31. März 2017 internationalen Schutz beantragt haben, seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich ist (§ 68 Abs. 1 AsylG 2005). Teilnahmeberechtigt sind Personen der Zielgruppe, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen (§ 3 des Schulpflichtgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 76/1985), Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A1 aufweisen und arbeitsfähig (§ 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977) sind.
Rückverweise
IJG · Integrationsjahrgesetz
§ 7 Datenübermittlung und – verarbeitung
…verarbeitete Daten an das AMS zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem AMS in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. (2) Das AMS darf die ihm gemäß § 8 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991…