(1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 17a Novellen; Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…1) § 1 Abs. 1 Z 3, § 1a, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3a, § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4, der an § 7…
§ 12 Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
…1) Die Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds werden bestritten aus: 1. Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen, 2. Eingänge der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen, 3. Zinsen aus dem Geldverkehr, 4. einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem…
§ 13 Insolvenz-Entgelt-Fonds
…„Fonds“) zuzuführen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wien. Der Fonds wird durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vertreten. (2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau…
§ 3d Für Betriebspensionen
…1) Besteht zum Stichtag 1. bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Entgelt…