Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEFService GmbH. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 10 IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 10 Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt
…§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die…
§ 11 Übergang der Ansprüche
…IO keine Änderung des Rechtsgrundes, des Ranges oder der Bevorrechtung der Forderung verbunden. Die gleichen Rechtsfolgen treten mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils ( § 10 ) ein. (2) Im Falle eines Widerrufes ( § 9 Abs. 1 ) tritt der Forderungsübergang in der Höhe des Widerrufungsbetrages außer Kraft. Zahlungen, die…
§ 18 Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
…Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 3. hinsichtlich der Bestimmungen des § 8 und des § 10 der Bundesminister für Justiz; 4. hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 7 und des § 15 Abs. 1 der Bundesminister…
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